Jugendschutz

Beim Jugendschutz im Medienbereich ist es das vorrangige Ziel des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche vor ängstigenden und verstörenden Medieninhalten zu schützen. Maßgeblich ist insbesondere der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Er regelt beispielsweise, welche Angebote generell unzulässig sind, also nie gesendet werden dürfen, und welche Angebote im Rundfunk bestimmten Sendezeitbeschränkungen unterliegen.

Jugendschutz© Mladen | Adobe Stock

Kinder und Jugendliche können in Zeiten der Digitalisierung zunehmend mit Inhalten konfrontiert werden, die sie in ihrer freien Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen oder sogar gefährden können. Dazu zählen etwa Pornographie und Gewaltdarstellungen. Weil Kinder und Jugendliche aber ein Recht auf digitale Teilhabe und eine sichere Navigation in den Medien haben, muss ein effektiver Jugendmedienschutz unter anderem gewährleisten, dass sie solchen Inhalten nicht ausgesetzt sind.

In § 4 JMStV sind unzulässige Angebote aufgeführt. Absolut unzulässig sind u. a. Angebote, die zum Rassenhass aufstacheln, Krieg oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen sowie pornografische Angebote. Umfasst sind auch Angebote, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (sog. Posendarstellungen). Ebenfalls nicht ausgestrahlt werden dürfen Filme, die von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) indiziert wurden. Sowohl Erwachsene als auch Minderjährige sollen vor entsprechenden absolut unzulässigen Inhalten geschützt werden.

Jugendschutz ist ebenso wie die Rundfunkfreiheit der Veranstalterinnen und Veranstalter ein Rechtsgut mit Verfassungsrang. Der Jugendmedienschutz will den Einfluss von Medieninhalten, die dem Entwicklungsstand von Kindern oder Jugendlichen noch nicht entsprechen, auf diese Zielgruppe möglichst geringhalten. Sendungen, die die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen können, sind zwar zulässig, aber nur, wenn Kinder oder Jugendliche sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies erreichen Anbieterinnen und Anbieter eines frei empfangbaren TV-Programmes dadurch, dass sie Sendezeiten wählen, zu denen Kinder oder Jugendliche zumeist nicht mehr fernsehen. Grundsätzlich muss das Tagesprogramm für das gesamte Fernsehpublikum geeignet sein muss. Darüber hinaus kann für die Ausstrahlung auf bestimmte Zeitgrenzen zurückgegriffen werden: So gilt für Inhalte ab 12 Jahren eine Zeitgrenze zwischen 20:00 und 06:00 Uhr, ab 16 Jahren zwischen 22:00 und 06:00 Uhr und ab 18 Jahren zwischen 23:00 und 06:00 Uhr.

Faustregel: Je später der Abend, desto eher handelt es sich um Erwachsenenprogramm!

Sendungen, die für Jugendliche unter 16 und unter 18 Jahren nicht geeignet sind, müssen als solche angekündigt werden, üblicherweise mit dem Hinweis "Die nachfolgende Sendung ist für Zuschauer unter 16 (bzw. 18) Jahren nicht geeignet". Dies sollte als Warnung ernst genommen werden.

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