Werbung und Teleshopping müssen klar erkennbar und durch optische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Sie dürfen nicht irreführen und Verbraucherinteressen nicht schaden. Schleichwerbung ist unzulässig (§ 8 MStV).
Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf deren Interessen nicht schaden und deren Unerfahrenheit nicht ausnutzen (§ 6 Absatz 4 JMStV).
Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots darf in den Zeiträumen von 6:00 bis 18:00 Uhr, von 18:00 bis 23:00 Uhr sowie von 23:00 bis 24:00 Uhr jeweils 20 % dieses Zeitraums nicht überschreiten (§ 70 Absatz 1 MStV).
Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden (§ 9 Absatz 1 MStV).
Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig (§ 8 Absatz 9 MStV).
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Medienanstalt Hessen