Titel: Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

Aufsicht über Fernsehen

Die LPR Hessen hat zu prüfen, ob die von ihr zugelassenen privaten Fernsehveranstalter in ihren Programmen die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Sie kontrolliert also die spezifisch hessischen TV-Angebote (rheinmaintv, Guten Abend RTL - Hessenmagazin, Sat.1 17:30 live für Hessen) und - stellvertretend für alle Landesmedienanstalten - das bundesweite Programme RTL II, das türkisch-deutsche Programm TGRT-Europe und den Pay-TV-Sender Kinowelt TV.

Zu den gesetzlichen Anforderungen an private Rundfunkprogramme zählen insbesondere die Programmgrundsätze, die Bestimmungen zum Jugendschutz und die Werbebestimmungen.

Die LPR Hessen prüft die Einhaltung der Bestimmungen mit Inhaltsanalysen und via Einzelfallprüfung. Soweit es um bundesweite Angebote geht, stimmt sie sich bei der Bewertung mit den anderen Landesmedienanstalten über die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) oder Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ab.


Programmgrundsätze

Absolut grundlegende Regelungen über die Inhalte von Fernseh-(und Radio-)sendungen enthalten die Programmgrundsätze (§ 3 und 41 RStV): Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung, die Achtung der Menschenwürde sowie die Achtung der sittlichen, religösen und weltanschaulichen Überzeugungen Anderer. Sie sollen die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

Bestimmungen zur Werbung

Der Rundfunkstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag regeln, wie viel Werbung gesendet werden darf, wo Werbung nicht erlaubt ist bzw. wie man sie kennzeichnen muss:

Teleshopping und Werbung dürfen 20 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Werbespots dürfen 15 Prozent der Sendezeit nicht überschreiten. Innerhalb einer Stunde dürfen Werbespots und Teleshopping nicht mehr als 20 Prozent betragen (§ 45 Abs. 1, 2 RStV).

Werbung und Teleshopping müssen klar erkennbar und durch optische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Sie dürfen nicht irreführen und Verbraucherinteressen nicht schaden. Schleichwerbung ist unzulässig (§ 7 RStV).

Gottesdienste, Sendungen für Kinder und Nachrichtensendungen von unter 30 Minuten Dauer dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden (§ 44 RStV).

Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf deren Interessen nicht schaden und deren Unerfahrenheit nicht ausnutzen (§ 6 Abs. 4 JMStV).

Bestimmungen zum Jugendschutz

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regelt, welche Angebote grundsätzlich unzulässig sind, also nie gesendet werden dürfen, und welche Angebote bestimmten Sendezeitbeschränkungen unterliegen:

Grundsätzlich unzulässig sind beispielsweise Angebote, die zum Rassenhass aufstacheln, den Krieg verherrlichen, Gewalt in einer die Menschenwürde verletztenden Art verherrlichen oder verharmlosen, pornografische Angebote oder auch Filme, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert wurden (§ 4 Abs. 1 JMStV).

Sendungen, die die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen "beeinträchtigen" können, sind zulässig, wenn Kinder oder Jugendliche sie "üblicherweise nicht wahrnehmen". Dies erreicht der Programmanbieter dadurch, dass er die Sendungen entweder verschlüsselt und mit "Kindersicherung" ausstrahlt (nur für digitales Pay-TV gefordert) oder aber Sendezeiten wählt, zu denen Kinder oder Jugendliche üblicherweise nicht mehr fernsehen. So gilt als Faustregel: Das Tagesprogramm muss für alle Fernsehzuschauer - auch Kinder - geeignet sein. Ab 20.00 Uhr beginnt das Programm für ältere Kinder und Jugendliche: Je später der Abend, desto eher ist es Erwachsenenprogramm! (§ 5 JMStV).

Für Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignete Sendungen müssen als solche angekündigt werden: "Die nachfolgende Sendung ist für Zuschauer unter 16 (bzw. 18) Jahren nicht geeignet" sollte als Warnung ernst genommen werden.

Die LPR Hessen prüft die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in den von ihr zugelassenen Programmen, wobei die abschließende Bewertung, ob es sich um einen Verstoß gegen die Gesetze handelt, der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) obliegt.

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