

Seit April 2003 obliegt der LPR Hessen die Aufsicht über die Telemedien. Die neue Kategorie der „Telemedien“ erfasst insbesondere Internetangebote, so dass die LPR Hessen – mit Ausnahme des Datenschutzes - auch für die Aufsicht über die hessischen Online-Provider verantwortlich zeichnet.
Ein besonderer Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit der LPR Hessen über die Telemedien liegt auf dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Zu den absoluten Verbotstatbeständen des Medienstrafrechts zählen insbesondere die Volksverhetzung (§ 130 StGB), die Gewaltverherrlichung (§ 131 StGB) sowie die harte Pornografie in Gestalt der Gewalt-, Tier-, Kinder- und Jugendpornografie (§§ 184a bis 184c StGB). Von herausragender Bedeutung ist hierbei der Kampf gegen Kinderpornografie. Im Bereich des Staatsschutzstrafrechts erlangen für das Internet vor allem die Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln sowie des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Bedeutung (§§ 86, 86a StGB).
Einfachpornografische Angebote wiederum sind zwar nicht generell unzulässig, dürfen aber Minderjährigen auch via Internet nicht zugänglich gemacht werden (§§ 184, 184d StGB).
Die Aufsichtstätigkeit im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts erfordert eine enge Abstimmung bzw. Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden und den Staatsanwaltschaften. Stellt die Staatsanwaltschaft beispielsweise das Strafverfahren ein, so ist gleichwohl eine Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit möglich (§ 43 OWiG).
Darüber hinaus überprüft die LPR Hessen die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Dazu gehört beispielsweise auch die Überprüfung, ob und inwieweit von hessischen Anbietern ins Netz gestellte pornografische oder sonst schwer jugendgefährdende Inhalte lediglich in geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden und somit wirksam vor dem Zugriff Minderjähriger gesichert sind (§ 4 Abs. 2 JMStV). Generell und damit auch für Erwachsene unzulässig sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV dagegen bereits unterhalb der Schwelle zur Pornografie angesiedelte Angebote, wenn sie Minderjährige in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (Posendarstellungen).
Zuständig für die abschließende jugendschutzrechtliche Beurteilung eines Internet-Angebots ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
Schließlich ist die LPR Hessen auch zuständig für die sog. Anbieterkennzeichnung nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und nach § 5 Telemediengesetz (TMG), d.h. sie überwacht die Einhaltung der Impressumspflichten durch die Online-Provider. Die Anbieterkennzeichnung dient vornehmlich dem Verbraucherschutz sowie dem Schutz öffentlicher Ordnungsinteressen. Insbesondere Name und Anschrift des Diensteanbieters sind auf jedem Web-Angebot leicht erkennbar und ständig verfügbar zu halten. Geschäftsmäßige Angebote müssen darüber hinaus Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.
Eine effektive Internetaufsicht erfordert gemeinsames Engagement. Internetnutzer können daher illegale oder jugendgefährdende Inhalte sowie Verstöße gegen die Impressumspflichten an die Beschwerdestelle melden. Die Hinweise werden umgehend juristisch geprüft. In begründeten Verdachtsfällen wird die LPR Hessen die notwendigen Schritte einleiten.