Die Klage der ProSiebenSat.1-Gruppe gegen die von der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) erteilte Verlängerung der Zulassung des von der TV IIIa GmbH & Co. KG in Mainz veranstalteten gemeinsamen Regionalfensterprogramms für Hessen und Rheinland-Pfalz wurde vom Verwaltungsgericht Kassel gestern zurückgewiesen.
Sat.1 ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag verpflichtet, innerhalb des Hauptprogramms in Hessen werktäglich in der Zeit von 17.30 bis 18.00 Uhr Sendezeit für ein Regionalfensterprogramm zur Verfügung zu stellen. TV IIIa veranstaltet seit 2004 das hessische Regionalfensterprogramm im Programm von Sat.1 mit einer eigenen Lizenz, die die LPR Hessen im Oktober 2012 bis zum Jahr 2019 verlängert hatte.
ProSiebenSat.1 hatte gegen diesen Verlängerungsbescheid mit der Begründung geklagt, dass er formelle und materielle Rechtsfehler beinhalte. Es sei versäumt worden, die Veranstaltung des Regionalfensters auszuschreiben. Auch bestünden Bedenken, ob die rundfunkstaatsvertragliche Verpflichtung, wonach SAT.1 ein regionales Fensterprogramm anbieten müsse, mit der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit zu vereinbaren sei.
„Ich begrüße die Entscheidung des Gerichts, die belegt, dass die Versammlung der Hessischen Landesmedienanstalt korrekt verfahren ist“, kommentierte Joachim Becker, Direktor der LPR Hessen. „Dass das gemeinsam für Hessen und Rheinland-Pfalz produzierte Regionalfenster mit seiner hohen journalistischen Qualität erhalten bleibt, ist natürlich in erster Linie für den Zuschauer wichtig.“
Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung ausdrücklich zugelassen.
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