Jugendschutz

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regelt, welche Angebote grundsätzlich unzulässig sind, also nie gesendet werden dürfen, und welche Angebote bestimmten Sendezeitbeschränkungen unterliegen:

Absolut unzulässig!

Grundsätzlich unzulässig sind beispielsweise Angebote, die zum Rassenhass aufstacheln, den Krieg oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen und pornografische Angebote. Ebenfalls nicht ausgestrahlt werden dürfen Filme, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert wurden (§ 4 Abs. 1 JMStV).

"Zeitgrenzen" zum Schutz

Jugendschutz ist wie die Rundfunkfreiheit der Veranstalter ein Rechtsgut mit Verfassungsrang. Der Jugendmedienschutz will den Einfluss von Medieninhalten, die dem Entwicklungsstand von Kindern oder Jugendlichen noch nicht entsprechen, auf diese Zielgruppe möglichst gering halten. Sendungen, die die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen "beeinträchtigen" können, sind zwar zulässig, aber nur, wenn Kinder oder Jugendliche sie "üblicherweise nicht wahrnehmen". Dies erreicht der Anbieter eines frei empfangbaren TV-Programmes dadurch, dass er Sendezeiten wählt, zu denen Kinder oder Jugendliche üblicherweise nicht mehr fernsehen. Das Tagesprogramm muss für alle Fernsehzuschauer - auch Kinder - geeignet sein. Ab 20 Uhr beginnt das Programm für ältere Kinder und Jugendliche, ab 22 Uhr das Programm für Zuschauer ab 16 Jahren und ab 23 Uhr das Erwachsenenprogramm (§ 5 JMStV).

Faustregel: Je später der Abend, desto eher ist es Erwachsenenprogramm!

Kennzeichnung wichtig

Sendungen, die für Jugendliche unter 16 und unter 18 Jahren nicht geeignet sind, müssen als solche angekündigt werden: "Die nachfolgende Sendung ist für Zuschauer unter 16 (bzw. 18) Jahren nicht geeignet". Dies sollte als Warnung ernst genommen werden.