Programmgrundsätze

Absolut grundlegende Regelungen über die Inhalte von Fernseh-(und Radio-)sendungen enthalten die Programmgrundsätze (§ 3, 51 MStV): Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung, die Achtung der Menschenwürde sowie die Achtung der sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen Anderer. Sie sollen die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Auch sind die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre einzuhalten.