Werbung
Der Medienstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag regeln die Trennung, Kennzeichnung, Platzierung und die Dauer von Werbung:
Trennung von Werbung und Programm
Werbung und Teleshopping müssen klar erkennbar und durch optische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Sie dürfen nicht irreführen und Verbraucherinteressen nicht schaden. Schleichwerbung ist unzulässig (§ 8 Abs. 7 MStV).
An Kinder gerichtete Werbung
Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf deren Interessen nicht schaden und deren Unerfahrenheit nicht ausnutzen (§ 6 Abs. 4 JMStV).
Werbedauer ist begrenzt
Teleshopping und Werbung dürfen 20 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Werbespots dürfen 15 Prozent der Sendezeit nicht überschreiten. Innerhalb einer Stunde dürfen Werbespots und Teleshopping nicht mehr als 20 Prozent betragen (§ 70 Abs. 1, 2 MStV).
Hier keine Werbung
Gottesdienste, Sendungen für Kinder und Nachrichtensendungen von unter 30 Minuten Dauer dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden (§ 8 Abs. 7 MStV).