Impressumspflichten
Für jedes Telemedienangebot – das sind auch alle Internetseiten – gilt: Es muss Informationen über den Anbieter enthalten. Der Nutzer muss erkennen können, wer das Angebot ins Netz stellt. Diese Anbieterkennzeichnung mit Informationen wie Name und Anschrift muss in dem web-Angebot leicht erkennbar und ständig verfügbar sein (§ 5 TMG, § 18 MStV). Geschäftsmäßige Angebote müssen sogar Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Nicht kennzeichnungspflichtig sind im Gegensatz hierzu Internetangebote, die ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen. Auch die rein private Kommunikation, wie zum Beispiel die Einstellung von Meinungsäußerungen in Internetforen anderer Betreiber, unterliegt nicht den genannten Kennzeichnungspflichten. Die Anbieterkennzeichnung dient dem Verbraucherschutz und auch dem Schutz öffentlicher Ordnungsinteressen.
Die Überwachung der Einhaltung der Impressumspflicht liegt bei der Medienanstalt Hessen – natürlich nur für die Angebote, die von hessischen Anbietern ins Netz gestellt werden.
Wenn Nutzern Internetseiten auffallen, die ihren Informationspflichten nicht nachkommen, können sie die Medienanstalt darüber informieren.