Jugendschutzrecht

Zur Aufsicht über den Jugendschutz im Internet gehört beispielsweise auch die Überprüfung, ob und inwieweit von hessischen Anbietern ins Netz gestellte pornografische oder sonst schwer jugendgefährdende Inhalte lediglich in geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden und somit wirksam vor dem Zugriff Minderjähriger gesichert sind (§ 4 Abs. 2 JMStV). Generell und damit auch für Erwachsene unzulässig sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV dagegen bereits unterhalb der Schwelle zur Pornografie angesiedelte Angebote, wenn sie Minderjährige in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (Posendarstellungen).