Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Ein besonderer Schwerpunkt der Aufsicht über die Telemedien liegt auf dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Zu den absoluten Verbotstatbeständen des Medienstrafrechts zählen insbesondere die Volksverhetzung (§ 130 StGB), die Gewaltverherrlichung (§ 131 StGB) sowie die harte Pornografie in Gestalt der Gewalt-, Tier-, Kinder- und Jugendpornografie (§§ 184a bis 184c StGB). Von herausragender Bedeutung ist hierbei der Kampf gegen Kinderpornografie. Im Bereich des Staatsschutzstrafrechts erlangen für das Internet vor allem die Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln sowie des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Bedeutung (§§ 86, 86a StGB).

Einfachpornografische Angebote wiederum sind zwar nicht generell unzulässig, dürfen aber Minderjährigen auch via Internet nicht zugänglich gemacht werden (§§ 184, 184d StGB).

Die Aufsichtstätigkeit im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts erfordert eine enge Abstimmung bzw. Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden und den Staatsanwaltschaften.

Gemeinsames Engagement im Kampf gegen Kinderpornografie