Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation
Regeln für Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation in Internetangeboten sind vor allem im Medienstaatsvertrag (MStV), im Telemediengesetz (TMG) und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zu finden.
Trennungsgebot
Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation in Telemedien muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein (§ 22 Abs.1 MStV, § 6 Abs. 1 TMG).
Werbung in fernsehähnlichen Telemedien
Für Telemedien mit fernsehähnlichen Inhalten gelten die meisten für das Fernsehen üblichen Werberegelungen entsprechend (§ 22 Abs. 3 MStV i. V. m. §§ 8, 10 MStV). Insbesondere gilt auch hier das Verbot von Schleichwerbung sowie von politischer, weltanschaulicher und religiöser Werbung.
E-Mail-Werbung
Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation per elektronischer Post muss klar erkennbar sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 TMG).
Jugendschutz in der Werbung
Online-Werbung darf Kinder und Jugendliche körperlich oder seelisch nicht beeinträchtigen. Sie darf ihre Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit nicht ausnutzen, wenn Kinder oder Jugendliche direkt angesprochen und bspw. zu einem Kauf aufgerufen werden. An Kinder oder Jugendliche gerichtete Werbung darf den Interessen der jungen Nutzer nicht schaden (§ 6 Abs. 2 bis 4 JMStV).