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Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation in Internetangeboten stellt, sind insbesondere im Medienstaatsvertrag (MStV), im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und im Telemediengesetz (TMG) geregelt.

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Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation in Telemedien muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein (§ 22 Absatz 1 MStV und § 6 Absatz 1 TMG).

Für Telemedien mit fernsehähnlichen Inhalten gelten die meisten für das Fernsehen üblichen Werberegelungen entsprechend. Insbesondere gilt auch hier das Verbot von Schleichwerbung sowie von politischer, weltanschaulicher und religiöser Werbung.

Kommerzielle Kommunikation per elektronischer Post darf die Absenderin oder den Absender nicht verschleiern oder verheimlichen. Der kommerzielle Charakter muss zudem erkennbar sein (§ 6 Absatz 2 Satz 1 TMG).

Online-Werbung darf Kinder und Jugendliche nicht körperlich oder seelisch beeinträchtigen. Zudem darf sie beispielsweise ihre Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit nicht ausnutzen, wenn Kinder oder Jugendliche direkt angesprochen und beispielsweise zu einem Kauf aufgerufen werden. An Kinder oder Jugendliche gerichtete Werbung darf den Interessen der jungen Nutzer nicht schaden (§ 6 JMStV).