Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk

Die Medienanstalt Hessen hat die Möglichkeit, in einem vereinfachten Verfahren Zulassungen für Einrichtungsrundfunk und Veranstaltungsrundfunk zu erteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HPRG). 

Unter Einrichtungsrundfunk versteht man Radio- oder Fernsehprogramme, die beispielsweise für eine Schule, ein Krankenhaus oder einen Supermarkt produziert werden. Das Programm darf nur in der Einrichtung zu empfangen sein, für die es vorgesehen ist. 

Veranstaltungsrundfunk sind Radio- oder Fernsehprogramme, die öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Messen, Kulturwochen oder Volksfeste begleiten.

Die Zulassung ist zeitlich und örtlich auf die Veranstaltung beschränkt. Werbung und Sponsoring sind beim Einrichtungs- und beim Veranstaltungsrundfunk im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erlaubt. 

Was bei einem Antrag auf Zulassung von Veranstaltungsrundfunk zu beachten ist, erklärt unser Merkblatt.