Werbung

Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an Werbung im Rundfunk stellt, sind im Medienstaatsvertrag (MStV) und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt. Dies betrifft vor allem Trennung, Kennzeichnung, Platzierung und Dauer von Werbung.

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Werbung und Teleshopping müssen klar erkennbar und durch optische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Sie dürfen nicht irreführen und Verbraucherinteressen nicht schaden. Schleichwerbung ist unzulässig (§ 8 MStV).

Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf deren Interessen nicht schaden und deren Unerfahrenheit nicht ausnutzen (§ 6 Absatz 4 JMStV).

Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots darf in den Zeiträumen von 6:00 bis 18:00 Uhr, von 18:00 bis 23:00 Uhr sowie von 23:00 bis 24:00 Uhr jeweils 20 % dieses Zeitraums nicht überschreiten (§ 70 Absatz 1 MStV).

Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden (§ 9 Absatz 1 MStV).

Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig (§ 8 Absatz 9 MStV).

Leitfaden Wahlwerbung

Der Grundsatz der Chancengleichheit ist von höchster Bedeutung für die Wahlwerbung und ist damit die wichtigste Richtlinie für alle, die Sendezeiten für Wahlen einzuräumen haben. Die 14 Landesmedienanstalten haben hierzu einen Leitfaden, der die wesentlichen Grundsätze für Wahlwerbung im bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunk aufzeigt, entwickelt. Dieser wurde durch eine Arbeitsgruppe unter der Leitung der Medienanstalt Hessen überarbeitet und mit einer Beispielrechnung für die Wahl zum Europäischen Parlament aktualisiert veröffentlicht.

Vor Bundestags- und Europawahlen müssen bundesweit zugelassene Rundfunkveranstalter den Parteien angemessene Sendezeiten einräumen. Wahlwerbung in elektronischen Medien ist nur während dieser Wahlsendezeiten erlaubt, außerhalb dieser Zeiten sind politische Werbesendungen gemäß § 8 Abs. 9, § 68 Abs. Medienstaatsvertrag (MStV) unzulässig. Die Verpflichtung zur Einräumung von Wahlsendezeiten gilt nur für bundesweit ausgerichtete private Rundfunkprogramme mit einer Rundfunkzulassung gemäß § 50 Satz 1, § 54 Abs. 4 Satz 1 MStV. Für landesweite, regionale und lokale Programme gelten die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes, die gegebenenfalls besondere Bestimmungen vorsehen können.

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