Ihre Fragen - unsere Antworten (FAQ)

Hier finden Sie aktuelle oder auch allgemeingültige Themen kurz und kompakt erklärt. Weiterführende Informationen erhalten Sie über entsprechende Verlinkungen. Wenn Sie in unseren FAQs nicht die erhoffte Antwort finden: Sprechen Sie uns gern an­!

Ihre Fragen - unsere Antworten (FAQ)© yutthana | Adobe Stock

Als eine von 14 Landesmedienanstalten ist die Medienanstalt Hessen für die privaten Medien in Hessen zuständig. Dies umfasst die Aufsicht und Zulassung privater Radio- und TV-Sender sowie Internet-Angebote in Hessen. Medien wie Radio-, TV-Sender oder Internet-Angebote tragen zum Meinungsbildungsprozess entscheidend bei. Ein vielfältiges Medienangebot und damit auch die Meinungsvielfalt zu sichern sowie Inhalte auf gesetzliche Bestimmungen zu überprüfen, ist Aufgabe der staatsfernen Landesmedienanstalten. Angebote zur Medienbildung und zur Förderung der Medienkompetenz sind ebenfalls eine genuine Aufgabe der Medienanstalt.

Weitere Informationen zu unseren Aufgaben und Aktivitäten erhalten Sie hier

Wer mediale Inhalte bereitstellt, muss dafür sorgen, dass redaktionelle Inhalte von werblichen Inhalten unterscheidbar sind. Die Werbekennzeichnung für Online-Medien ist ein Leitfaden, in dem Sie Empfehlungen der Medienanstalten zu den gesetzlichen Werbekennzeichnungsvorgaben für Social-Media-Angebote (wie Instagram, Twitter, Facebook, YouTube, TikTok, Twitch) und sonstige Online-Medien wie Blogs und Podcasts finden.

Die Medienanstalt Hessen geht regelmäßig aktiv gegen nicht gekennzeichnete oder unerlaubte Werbung in den sozialen Netzwerken vor. 

Private TV-Sender finanzieren sich zum Großteil aus Werbung. Für ihre Existenz sind sie auf diese Haupteinnahmequelle angewiesen, um ihrem Publikum ein vielfältiges Programm bieten zu können.

Seit dem 7. November 2020 ist der Medienstaatsvertrag in Kraft. TV-Sender haben seither mehr Flexibilität, Werbung zu schalten und über den Tag zu verteilen. Nach wie vor ist der Anteil von Werbung im Programm im Wesentlichen auf 20 Prozent beschränkt. Die Werbung darf aber nun innerhalb größerer Zeitabschnitte frei verteilt werden (von 6 bis 18 Uhr, von 18 bis 23 Uhr und von 23 bis 24 Uhr). Diese Regelung soll es den Sendern ermöglichen, Inhalte leichter refinanzieren zu können. So könnte ein TV-Angebot beispielsweise 60 Minuten Werbung (20 Prozent des Zeitraums von 18 bis 23 Uhr) ausschließlich im Umfeld eines Primetime-Spielfilms platzieren. Für den Zeitraum von 0 bis 6 Uhr gibt es keine Werbemengen-Beschränkungen mehr.

Wenn Sie glauben, einen Verstoß gegen diese Werberichtlinien erkannt zu haben, so nutzen Sie bitte unser Beschwerdeformular.

Weitere Informationen zum Thema „Werbung“ sowie die rechtlichen Grundlagen erhalten Sie hier.

Einfach ausgedrückt sind Telemedien das, was man im Internet sieht: also Websites und Mediatheken, aber auch soziale Netzwerke, Instant-Messenger, Suchmaschinen oder Video-on-Demand-Angebote. Als Telemedien definiert der Gesetzgeber damit alles, was einerseits nicht reine Telekommunikationsdienstleistung und andererseits nicht Rundfunk ist.

Die Medienanstalt Hessen ist für die Aufsicht über Telemedien, deren Anbietende ihren Sitz in Hessen haben, zuständig – etwa was Verstöße gegen Jugendschutz- oder Werberegeln, aber auch gegen journalistische Sorgfaltspflichten betrifft.

Weitere Informationen zu den Telemedien finden Sie hier

Ein Impressum dient dem Verbraucherschutz, der Überprüfbarkeit der Seriosität der oder des Anbietenden, der Geltendmachung von vertraglichen oder deliktischen Ansprüchen sowie dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Ein Impressum ist nötig, wenn es geschäftsmäßig betrieben wird. Das dürfte in der Regel der Fall sein, wenn sich ein Angebot an eine breite Öffentlichkeit richtet oder kommerziell betrieben wird. Persönliche oder familiäre Angebote brauchen kein Impressum. Ein Verstoß gegen die Impressums-Vorschriften kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.

Mehr Informationen finden Sie hier

Das sind Grundsätze, die bei der journalistischen Arbeit zu befolgen sind. Inhalt, Herkunft und Wahrheit von Nachrichten müssen vor ihrer Verbreitung überprüft werden. Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte dürfen nicht verletzt werden. Es soll kein verzerrtes Bild der Wahrheit entstehen, indem Informationen weggelassen werden. Das bedeutet nicht, dass Berichterstattung neutral sein muss.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier.

Über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten. Dennoch regelt das Grundgesetz, dass eine Zensur von Inhalten nicht zulässig ist. Das heißt: Inhalte werden vor ihrer Ausstrahlung grundsätzlich nicht durch staatliche Stellen überprüft.

Nach Ausstrahlung können die Landesmedienanstalten jedoch rechtswidrige Inhalte beanstanden. Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen Jugendschutz und Menschenwürde.

Unabhängig davon muss ein journalistisch-redaktioneller Beitrag – ganz egal, ob er im lokalen Radio oder Fernsehen läuft oder online abrufbar ist – aber auch handwerklichen Mindeststandards genügen, „journalistische Sorgfaltspflichten“ genannt.

Wenn Sie vermuten, dass ein von der Medienanstalt Hessen zugelassener Radio- oder TV-Sender bzw. ein Online-Medium mit Sitz in Hessen gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen hat, melden Sie uns das bitte über unser Beschwerdeformular.

Die öffentlich-rechtlichen Hörfunk- und TV-Sender in Deutschland sowie deren Online-Angebote finanzieren sich über den Rundfunkbeitrag. Es gilt: Für jede Wohnung wird monatlich ein Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen darin leben. Für die Verwaltung und den Einzug des Rundfunkbeitrags ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zuständig. 

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