Medienintermediäre

Zwischen Medienplattformen und Medienintermediären besteht ein wesentlicher Unterschied: Während bei einer Medienplattform die Inhalte als ein Gesamtangebot zusammengefasst werden, erfolgt bei Medienintermediären keine abschließende Auswahl der einzelnen Inhalte.

Medienintermediäre© Toowongsa | Adobe Stock

Ein Medienintermediär ist jedes Telemedium, das journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen (§ 2 Absatz 2 Nummer 16 MStV).

Medienintermediäre wie beispielsweise Suchmaschinen oder soziale Netzwerke produzieren keine eigenen Inhalte, sondern vermitteln zwischen den Anbieterinnen und Anbietern der Inhalte und dem Publikum. Hierfür generieren sie in der Regel algorithmische Mechanismen, die auf Basis gesammelter Daten Inhalte und Informationen nach Relevanz bewerten und den Nutzerinnern und Nutzern präsentieren. Medienintermediäre haben damit einen großen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung. Dies geschieht häufig, ohne dass der Öffentlichkeit die genauen Kriterien der präsentierten Auswahl bekannt sind.

Medienintermediäre werden durch den Medienstaatsvertrag erstmalig einer Regulierung unterworfen, die vor allem dazu dienen soll, Vielfalt zu sichern. Maßgeblich sind insbesondere die §§ 91 ff. MStV. Demnach müssen sie unter anderem ihre zentralen Kriterien der Sammlung, Auswahl und Darstellung von Inhalten und deren Gewichtung bei der Sortierung von Informationen und Inhalten erläutern (Transparenzgebot). Zusätzlich dürfen Medienintermediäre nicht einzelne journalistische Inhalte schlechter behandeln als andere, indem sie weitere, nicht bekannte Kriterien zur Sammlung, Auswahl oder Darstellung verwenden. Auch die zugrunde liegenden Kriterien an sich dürfen Inhalte nicht diskriminieren (Diskriminierungsverbot).

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