Glücksspiel | Gewinnspiele

In Hessen zugelassene Fernseh- und Hörfunksender können unter Beachtung bestimmter Regeln Gewinnspiele und Glücksspiele veranstalten. Die Medienanstalt Hessen kontrolliert, ob die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages (MStV) sowie des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) eingehalten werden.

Glücksspiel | Gewinnspiele© Tomasz Zajda | Adobe Stock

Gewinnspiele im Rundfunk und Internet

Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen sind sowohl im Fernsehen und Hörfunk als auch im Internet zulässig. Die rechtliche Grundlage für diese bilden die Bestimmungen des § 11 AbsATZ 1 bis 3 MStV.

Als Gewinnspiel gilt ein Programmteil, der Nutzerinnen und Nutzern im Falle der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Gewinns verspricht. Von einer Gewinnspielsendung ist die Rede, wenn die Sendung ausschließlich oder hauptsächlich aus einem oder mehreren Gewinnspielen besteht.

Die Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel müssen klar und unmissverständlich formuliert sein. Es muss transparent und verständlich über die Teilnahmebedingungen, die Kosten der Teilnahme (z. B. Telefongebühren im Fest- und Mobilnetz) und die Methode bei der Auswahl der Gewinnerin oder des Gewinners informiert werden.

Zudem dürfen Nutzerinnen und Nutzer nicht irregeführt werden, beispielsweise hinsichtlich der Auflösung, des Schwierigkeitsgrads oder des möglichen Gewinns. Veranstalterinnen und Veranstalter des Gewinnspiels müssen darüber hinaus sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche von der Teilnahme an Gewinnspielen oder Gewinnspielsendungen ausgeschlossen sind. An entgeltlichen Gewinnspielen ist eine Teilnahme ab 14 Jahren, an Gewinnspielsendungen ab 18 Jahren erlaubt. Für die einmalige Teilnahme an einem Gewinnspiel dürfen höchstens Kosten von 0,50 Euro fällig werden.

Glücksspiel im Rundfunk und Internet

Für öffentliches Glücksspiel, Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten gilt grundsätzlich ein Werbeverbot. Allerdings kann Glücksspiel unter den Bedingungen des Glücksspielstaatsvertrages durch die zuständige Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) erlaubt werden, indem eine glücksspielrechtliche Konzession, Erlaubnisse und Werbeerlaubnisse erteilt werden. Nur Anbieterinnen und Anbietern, die auf die von der GGL ausgegebenen „White List“ aufgenommen wurden, ist Werbung im Rahmen des Medienstaatsvertrages erlaubt.