Programm­grundsätze

Veranstalterinnen und Veranstalter von Radio und Fernsehen verbreiten ihre Inhalte im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten redaktionellen Gestaltungsfreiheit, welche einen Bestandteil der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes darstellt. Absolut grundlegende und einzuhaltende Regelungen über die Inhalte von privaten Fernseh- und Radiosendungen enthalten die sogenannten Programmgrundsätze. Die Medienanstalt Hessen beaufsichtigt den von ihr zugelassenen privaten Rundfunk hinsichtlich der Einhaltung dieser Regeln.

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Nach den Programmgrundsätzen gilt für alle Rundfunkprogramme die verfassungsmäßige Ordnung, die Achtung der Menschenwürde sowie die Achtung der sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen Anderer. Sie sollen die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Auch sind die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre einzuhalten.

Verletzen Darstellungen in Fernsehbeiträgen etwa die Würde eines Menschen, so dürfen sie nicht gesendet werden. Dies gilt beispielsweise für Darstellungen von Menschen, die Opfer von Gewalt waren oder schwerem Leid ausgesetzt sind.

Rundfunkveranstalterinnen und -veranstalter sollen außerdem auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie zur Förderung von Minderheiten beitragen.

Zu beachten sind zudem die journalistischen Sorgfaltsstandards, die beispielsweise im sogenannten Pressekodex festgelegt sind. Dieser umfasst u. a. die Verpflichtung der Medien zu einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung. Besonders hohen Anforderungen unterliegen Nachrichten. Gesendete Nachrichten müssen den Tatsachen entsprechen und damit wahr sein. Der Wahrheitspflicht nachzukommen heißt, vollständige Informationen zu geben.

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