Impressums­pflicht

Die Medienanstalt Hessen ist für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des § 5 TMG sowie des § 18 MStV Impressumspflichten des Telemediengesetzes (TMG) und des Medienstaatsvertrags (MStV) zuständig. Darin geregelt sind Informationspflichten für Telemedienangebote. Zu den Telemedien gehören beispielsweise Websites oder Social-Media-Profile. Von der Aufsicht umfasst sind Angebote, deren Anbietende ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Hessen haben.

Impressums­pflicht© Chor muang | Adobe Stock

Die Anbieterkennzeichnung durch ein Impressum dient dem Verbraucherschutz, der Überprüfbarkeit der Seriosität der oder des Anbietenden, der Geltendmachung von vertraglichen oder deliktischen Ansprüchen sowie dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen zählt die Impressumspflicht für geschäftsmäßige Internetangebote nach § 5 TMG. Diese gilt für nicht ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken dienende Telemedien nach § 18 Absatz 1 MStV und für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote nach § 18 Absatz 2 MStV. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Unter dem Begriff „Geschäftsmäßigkeit“ ist ein nachhaltiges Angebot, also eine auf Dauer angelegte Internetseite zu verstehen. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht.

„In der Regel gegen Entgelt“ bedeutet, dass die Internetseite vor dem Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit, zur Präsentation eines Unternehmens (Werbeeffekt), zur Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen, als Einstiegsmedium zur Gewinnung von Kundinnen und Kunden, aber auch zur Selbstvermarktung (also von Influencerinnen und Influencern) betrieben wird.

Zu den gestalterischen Anforderungen gehören die leichte Erkennbarkeit. Das Impressum hat optisch leicht wahrnehmbar zu sein. Zur Auffindbarkeit sind Begriffe wie „Impressum“ oder „Kontakt“ zu verwenden. Im Social-Media-Profil kann ein Impressum beispielsweise in der Profilbeschreibung oder unter „Info“ bzw. „Kanalinfo“ unmittelbar hinterlegt oder verlinkt werden. Wichtig ist die unmittelbare und ständige Erreichbarkeit ohne wesentliche Zwischenschritte (Stichwort „2-Klick-Regelung“).

Social-Media-Accounts, die auch ohne Anmeldung aufrufbar sind, müssen die erforderlichen Informationen so zur Verfügung stellen, dass nicht angemeldete Nutzende darauf ebenfalls Zugriff haben.

Erforderliche Angaben nach § 5 TMG sind insbesondere:

  • natürliche Person: Vor- und Nachname (kein Pseudonym) sowie ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)
  • juristische Person: Rechtsform (z. B. GmbH), Vertretungsberechtigter (z. B. Geschäftsführer)
  • Kontaktinformationen: E-Mailadresse sowie eine weitere Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation (Telefon- oder Faxnummer oder Kontaktformular)
  • Aufsichtsbehörde bzw. berufsrechtliche Angaben (z. B. Rechtsanwalts- oder Ärztekammer), soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die der behördlichen Zulassung bedarf
  • Registerangaben (Registernummer und -gericht bei Eintragung z. B. einer GmbH ins Handelsregister)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden
  • bei audiovisuellen Mediendiensten: Angabe des Sitzlandes sowie der Aufsichtsbehörde (betrifft insbesondere Web-TV-Anbietende, Video-Influencerinnen und -Influencer mit kommerziellen Profilen auf Social Media [Instagram, TikTok etc.] sowie Betreiberinnen und Betreiber von YouTube-Kanälen)

Zu den audiovisuellen Mediendiensteanbieterinnen und -anbietern nach § 2 Satz 1 Nr. 7 TMG gehören insbesondere Web-TV-Anbietende, Video-Influencerinnen und -Influencer mit kommerziellen Profilen auf Social Media (Instagram, TikTok etc.) und YouTube-Kanäle.

Zur Vermeidung der Angabe einer privaten Adresse besteht die Möglichkeit, auch eine andere Person (z. B. ein Familienmitglied) oder eine Firma (z. B. das jeweilige Management) als Zustellungsbevollmächtigten anzugeben. Die Darstellung erfolgt dann üblicherweise wie folgt:

                Vor- und Nachname Influencerin/Influencer

                c/o

                Vor- und Nachname Zustellungsbevollmächtigter

                Straße + Hausnummer Zustellungsbevollmächtigter

                Postleitzahl und Wohnort Zustellungsbevollmächtigter

Die Medienanstalt kann sich eine vom Anbietenden und Zustellungsbevollmächtigten unterschriebene Empfangsberechtigung, also die Bestätigung darüber, dass Post für den Anbietenden entgegengenommen und an diesen weitergeleitet wird, vorlegen lassen.

Wenn Nutzenden Internetseiten auffallen, die ihren Informationspflichten nicht nachkommen, können sie die Medienanstalt entweder (auch anonym) über das Beschwerdeformular oder per E-Mail informieren.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an!

Beschwerde einreichen

Rechtsgrundlagen